Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeits-verträge im Anhang dieser Richtlinie (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) sind dahin auszulegen, dass sie weder auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Zeitarbeitnehmer und einem Zeitarbeitsunternehmen noch auf das befristete Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Zeitarbeitnehmer und einem Kundenunternehmen anwendbar sind. Dies entschied der EuGH am 11. April 2013 (Az.: C-290/12 – Oreste Della Rocca ./. Poste Italiane SpA, NZA 2013, 495). Hiermit stellte der EuGH klar, dass Zeitarbeitnehmer keinen besonderen europäischen Be-fristungsschutz genießen.
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