Arbeitgeber müssen abgelehnten Bewerbern nicht mitteilen, ob der ausgeschriebene Arbeitsplatz anderweitig besetzt wurde und wie die Auswahlkriterien waren. Selbst ein Bewerber, dessen Qualifikation dem Stellenprofil entspricht, hat keinen diesbezüglichen Auskunftsanspruch. Die beharrliche Vorenthaltung jeglicher Information über das Bewerbungsverfahren kann allerdings im Zusammenspiel mit anderen Tatsachen auf eine Diskriminierung hindeuten und den Arbeitgeber dazu verpflichten, Beweise gegen die Diskriminierung anzuführen. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 19. April 2012 (Az. C-415/10) in der Rechtssache "Galina Meister", die aktuell sehr stark diskutiert wird.
Exklusiver Mitgliederinhalt
Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen BAP+ Inhalten sichern!
Erstellt: Uhr