Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) vom 13.5.2020, Az: 15 Sa 1991/19, mit wichtigen Grundsatzfragen der Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG (RL) im deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) befasst. Wesentlicher Bestandteil des EuGH-Urteils vom 17. März 2022, Az: C-232/20, ist die Bedeutung des in der RL enthaltenen Begriffs "vorübergehend". Der EuGH urteilte insoweit nicht abschließend, sondern legte lediglich die Kriterien fest, anhand derer das LAG selbst entscheiden muss, ob die Überlassung "vorübergehend" ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
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Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
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