In dem vorliegenden Urteil hat sich das BAG mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit arbeitsvertraglich getroffene Vereinbarungen, die abweichend zu den gleichzeitig im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Regelungen des Zeitarbeitstarifwerks sind, zu einer Unwirksamkeit der Inbezugnahme des Tarifwerks und damit zu Differenzvergütungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay führen können. Hierzu hat das BAG entschieden:
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