22.12.2022 | Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023

Ab 01.01.2023 müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Arbeitgeber bekommen die Daten künftig von den Krankenkassen elektronisch übermittelt. Rechtsgrundlage hierfür sind eine Neuregelung in § 5 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie korrespondierende Änderungen in § 109 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Neben der Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer lediglich verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 5 EFZG das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Die bislang als "gelber Schein" bekannte Bescheinigung fällt weg. Die Änderungen gelten nicht für privat versicherte Arbeitnehmer, Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.