
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gestern die „Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist diese ab sofort in Kraft. Die darin genannten Entgelte sind für alle Zeitarbeitnehmer in Deutschland verbindlich: Ab dem 1. Juni gilt ein Mindeststundenentgelt von 9,23 EUR (West) und 8,91 EUR (Ost).
Das BMAS hat damit dem Antrag des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) auf Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit stattgegeben. Wie BAP-Vizepräsident Sebastian Lazay erklärt, hat der BAP diesen Antrag unter anderem deshalb gestellt, damit die in „unserer Branche erreichten Standards nicht unterlaufen werden können, sondern geschützt und gestärkt werden. Denn in der untersten Entgeltstufe E1 haben unsere Tarifwerke mittlerweile eine Lohnhöhe erreicht, die sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern spürbar über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt.“
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