05.04.2020 | Die Ausbildung in der Krise

Folgt auf die Corona-Pandemie der Fachkräfte-Notstand? Was Betriebe unternehmen können, um ihre Auszubildenden zu halten.

Die Regelungen für Festangestellte sind klar: Kurzarbeit, Abbau von Überstunden, individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Die Möglichkeiten die Stammbelegschaft zu halten sind mannigfaltig. Aber was tun mit den Auszubildenden?

Nachdem die Berufsschulen bereits Mitte März 2020 ihre Pforten geschlossen und Prüfungen verschoben haben, waren die Azubis weiterhin verpflichtet im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen.

Steht ein Unternehmen aufgrund der Pandemie vor einer teilweisen oder vollständigen Schließung, oder vereinbarter Kurzarbeit, sehen sich Ausbilder u. a. mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Wie lange muss die Ausbildung aufrechterhalten werden?
  • Ist Home-Office für Auszubildende möglich?
  • Kurzarbeit für Auszubildende?
  • Was passiert mit dem Ausbilder?

Aufrechterhaltung der Ausbildung

Grundsätzlich gilt, dass ein Betrieb unter allen Umständen versuchen muss, die Ausbildung auch in Krisenzeiten zu gewährleisten! Sei es durch das Vorziehen von Inhalten oder, wenn möglich, die Verlagerung der Ausbildung in andere Firmenbereiche. Gemäß § 7a BBiG kann auch eine Teilzeitausbildung in Betracht gezogen werden.

Home-Office für Auszubildende

Grundsätzlich ist Home-Office für Auszubildende nicht vorgesehen aber möglich. Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. Die ausreichende Betreuung durch eine ausbildende Person muss gewährleistet sein!

Azubis und Kurzarbeit

Es ist möglich Auszubildende in Kurzarbeit zu schicken. Die Hürden dafür sind hoch. Es müssen zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Fortführung der Ausbildung zu gewährleisten. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist, kann einen Antrag auf Kurzarbeit für Auszubildende gestellt werden.

Im Unterschied zur Stammbelegschaft besitzen Azubis einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer vollen Vergütung! Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Informationen für Ausbildungsverantwortliche.

Die Ausbilder

Auch bei Kurzarbeit oder einer teilweisen Betriebsschließung, müssen ausbildende Personen so lange wie möglich im Betrieb gehalten werden! Sie dürfen z.B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht.

  • Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit in der Corona-Krise finden Sie auf unserer eigens dafür eingerichteten Themenseite.