Am 01.04.2021 tritt das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft in Kraft. Da das Gesetz keine klare Definition der verbotenen Einsatzbereiche enthält, hatten sich die Verbände iGZ und BAP mit einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und dieses gebeten, zur Reichweite des Verbots Stellung zu nehmen (vgl. Rundschreiben BAP Recht vom 01.02.2021). Das Antwortschreiben des BMAS haben wir nun erhalten. Es lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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