Am 16.12.2020 wurde das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) im Bundestag und am 18.12.2020 im Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 30.12.2020. Ziel des Gesetzes ist es - laut Gesetzesbegründung –, "die Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (…) durch eine effizientere und wirkungsvollere Kontrolle (…) der geltenden Arbeitsschutzvorschriften zu verbessern.“
Im Detail regelt das Gesetz (unter anderem) das Verbot, Fremdpersonal im „Kernbereich“ der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) einzusetzen. Durch die Regelung soll bewirkt werden, dass Unternehmen der Fleischwirtschaft in diesen Bereichen nur noch eigene Arbeitnehmer/innen beschäftigen dürfen. Das Einsatzverbot – geregelt in § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) – gilt für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bereits seit dem 01.01.2021. Für die Arbeitnehmerüberlassung tritt das Verbot zum 01.04.2021 in Kraft. Lediglich für den Bereich der Fleischverarbeitung erlaubt das Gesetz den Einsatz von Zeitarbeit in sehr engen Grenzen, allerdings nur, sofern Tarifverträge der Einsatzbranche dies nach den sehr einschränkenden Vorgaben des Gesetzgebers regeln. Diese gesetzliche Regelung ist befristet bis um 31.03.2024. Spätestens ab dem 01.04.2024 gilt das absolute Verbot von Zeitarbeit dann auch für den Bereich der Fleischverarbeitung.
Hiermit möchten wir Sie über den Geltungsbereich und die Reichweite des Verbots der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft informieren. Da das Gesetz keine klare Definition der verbotenen Einsatzbereiche enthält, haben sich die Verbände iGZ und BAP mit einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und dieses gebeten, zur Reichweite des Verbots Stellung zu nehmen. Das Schreiben fügen wir als Anlage bei. Sobald die Verbände eine Antwort des BMAS erhalten haben, werden wir Sie hierüber informieren
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