12.07.2022 | Corona-Prämie Langzeitpflege

Zeitarbeitnehmer, die zwischen dem 1. November 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 (Bemes­sungs­zeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und die am Stichtag 30. Juni 2022 entsprechend beschäftigt waren, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Pflegebonus) gegenüber ihrem Arbeitgeber, bei dem sie am 30. Juni 2022 beschäftigt waren.