Zeitarbeitnehmer, die zwischen dem 1. November 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und die am Stichtag 30. Juni 2022 entsprechend beschäftigt waren, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Pflegebonus) gegenüber ihrem Arbeitgeber, bei dem sie am 30. Juni 2022 beschäftigt waren.
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