Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus - InEK GmbH hat auf Nachfrage des BAP im Nachgang folgendes klargestellt:
"Soweit bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigte Pflegefachkräfte im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in einem anspruchsberechtigten Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt gewesen sind, erhalten auch sie, anders als in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs dargelegt, Prämien auf der Grundlage von § 26e KHG und sind somit in die Meldungen einzubeziehen. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Schwesternschaften. Eine Aufrechnung der Beschäftigungszeiten in verschiedenen Krankenhäusern ist nicht möglich."
Zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 besonders durch die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit dem Coronavirus belastet waren, haben gemäß § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) einen Anspruch auf eine Auszahlung aus Bundesmitteln für einen Pflegebonus an Pflegekräfte. Laut Gesetzgeber sollen auch explizit Zeitarbeitskräfte in der Krankenpflege vom Bonus profitieren können.
Exklusiver Mitgliederinhalt
Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen BAP+ Inhalten sichern!