26.10.2020 | Corona-Prämie für Pflegekräfte

Wie bereits per Rundschreiben am 17. Juni 2020 mitgeteilt, haben Zeitarbeitnehmer, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (keine Krankenhäuser) tätig waren, nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Prämie).

Nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI erhalten Arbeitgeber von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien benötigen, als Vorauszahlung.

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