Im Folgenden finden Sie eine Übersicht aktueller Informationen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, die für Zeitarbeitsunternehmen relevant sind, sowie weiterführende Informationsquellen.
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Corona FAQ
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Besteht für den Arbeitgeber eine Vergütungspflicht, wenn seine Mitarbeiter unter Quarantäne oder einem behördlichen Tätigkeitsverbot stehen?
Bei einem Infektionsverdacht kann die Behörde für den Betroffenen Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot nach dem IfSG aussprechen.
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Hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er sich mit dem Coronavirus infiziert hat?
Sofern der Zeitarbeitnehmer aufgrund des SARS-CoV-2-Virus arbeitsunfähig erkrankt ist, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
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Hat ein Mitarbeiter Anspruch darauf im Home Office zu arbeiten?
Ein Anspruch des Mitarbeiters auf Home Office besteht grundsätzlich nicht.
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Wer trägt das Vergütungsrisiko, wenn der Zeitarbeitnehmer vom Kunden nach Hause geschickt bzw. abgemeldet wird, ...
a) weil der Kundenbetrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wird?
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Können Mitarbeiter Einsätze, Dienstreisen oder Entsendungen aufgrund der Angst vor dem Coronavirus verweigern?
Die Arbeitspflicht der Mitarbeiter besteht auch hier fort.
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Dürfen Zeitarbeitnehmer zu Hause bleiben, weil sie befürchten sich anzustecken?
Allein die Angst sich mit dem Coronavirus auf dem Weg zur Arbeit bspw. in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Arbeitsplatz anzustecken, berechtigt den Zeitarbeitnehmer nicht zu Hause zu bleiben.
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Hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Vergütung bei Schließung von Schulen oder Kitas?
Schließen infolge des Coronavirus Kindertagesstätten und Schulen, müssen minderjährige Kinder betreut werden.
- Christiane BroseLeiterin Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung
- Alexander SchalimowLeiter Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung