18.02.2022 | Bundestag verlängert Kurzarbeit-Regelungen für Zeitarbeit nicht über 31. März 2022 hinaus

Der Bundestag hat am 18. Februar das Gesetz zur Verlängerung von Sonderrege­lungen im Zusam­menhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 11. März 2022 dem Gesetz zustimmen.

Sachverständige waren für Zeitarbeit

Entgegen dem Rat der Sachverständigen von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite in der Sach­ver­ständigenanhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales wird die im März 2020 geschaffene Regelung zur Ermöglichung von Kurzarbeit in der Zeitarbeit nicht verlängert. Auch der BAP hatte sich u.a. in einer Stellungnahme für die Verlängerung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit eingesetzt (s. BAP-Rundschreiben "Pandemiebedingte Regeln zur Kurzarbeit für Zeitarbeit laufen zum 31. März 2022 aus" vom 10.02.2022).

Der Bundestag folgte damit der Bundesregierung und sprach sich gegen einen Änderungsantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus. Das bedeutet, der Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) für Zeitarbeitskräfte läuft zum 1. April 2022 ersatzlos aus.

Keine weitere Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen

Ab dem 1. April 2022 müssen beim KUG-Bezug die Sozialversicherungsbeiträge wieder zu 100 % von den Arbeitgebern übernommen werden. Die jetzige Regelung, nach der "nur" 50 % der Sozial­ver­sicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber zu tragen sind, läuft am 31. März aus.

Bezugsdauer wird verlängert

Im Gesetz ist auch eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld enthalten. Diese beträgt derzeit 24 Monate und soll ab dem 1. März auf 28 Monate verlängert werden. Für die Zeitarbeit bedeutet dies, dass die verlängerte Bezugsdauer zumindest bis zum Ende der Kurzarbeit-Regelungen für die Zeitarbeit am 31. März 2022 genutzt werden kann. Damit wird es möglich, dass Zeitarbeitskräfte, die sich bereits seit März 2020 in Kurzarbeit befinden, auch noch im März 2022 KUG beziehen können. Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist und erst am 11. März im Bundesrat behandelt werden soll, ist vorgesehen, dass die Regelung rückwirkend zum 1. März 2022 gelten soll.

Bild: Reichtagsgebäude; pixabay.com

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