22.06.2016 | Bundesrechtsanwaltskammer hält Regierungsentwurf zur Zeitarbeit in Teilen für „verfassungswidrig“

BAP Nachricht des Tages

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert „erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit“ in Hinblick auf das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Zeitarbeit und hat das auch in einer sechsseitigen Stellungnahme für den Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales kundgetan. Das berichten die „Stuttgarter Nachrichten“. Die geplanten Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung würden „erhebliche Widersprüche zum Grundgesetz“ beinhalten, schreibt die Zeitung weiter.

So wertet die Bundesrechtsanwaltskammer die geplante Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer von Zeitarbeitnehmern auf 18 Monate „als Verstoß gegen das Grundgesetz“, weil diese Grenze weder dem Schutz von Zeitarbeitnehmern noch dem von Stammmitarbeitern diene. Gleichzeitig sei die Festlegung „unverhältnismäßig“ und greife „verfassungswidrig in die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit“ ein, wie die „Stuttgarter Nachrichten“ aus der sechsseitigen Stellungnahme zitiert.

Einen Verstoß gegen die Verfassung sehen die Juristen zudem in der „Öffnungsklausel bei der Höchstüberlassungsdauer an den gleichen Betrieb“, da die Tarifpartner der Zeitarbeit von dieser Klausel ausgeschlossen würden und außerdem eine Ungleichbehandlung der „verschiedenen Gruppen der Kundenbetriebe“ erfolge. Einen weiteren Kritikpunkt sieht die Dachorganisation der regionalen Rechtsanwaltskammern in der „strikten und ausnahmslosen Vorgabe von Equal Pay“, die die Kammer ebenfalls als „unverhältnismäßig und nicht erforderlich“ betitelt.

Auch in Hinblick auf die Sanktionen sprach die BRAK  „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“ aus: Bei einem einmaligen Verstoß gegen Höchstüberlassungsdauer oder Equal Pay sollen Personaldienstleister mit dem Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis geahndet werden, was der Kammer zufolge „einem Berufsverbot“ gleichkäme.
 

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