13.01.2021 | Bundeskabinett beschließt Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett heute beschlossen, das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) auszuweiten. 

Der Anspruch ist beschränkt auf das Kalenderjahr 2021 und soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Dabei ist die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot den Krankenkassen nachzuweisen, wobei diese hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen kann. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. 

Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach der Begründung soll für denselben Zeitraum zusätzlich zu dem Bezug von Krankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung beansprucht werden können. 

Zum ausführlichen BAP-Rundschreiben

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