
Das Bundesarbeitsministerium hat in einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage der Bundestagsfraktion "Die Linke" den Begriff "vorübergehend" klar gestellt: Die Bundesregierung legt ihn als "flexible Zeitkomponente" aus, "ohne eine genaue Höchstüberlassungsdauer zu definieren", wie der Parlamentarische Staatssekretär Ralf Brauksiepe in seinem Antwortschreiben betont.
Der Begriff "vorübergehend" im novellierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hatte zu einer Verunsicherung geführt, die vor allem von Gewerkschaftsseite befeuert worden ist. Aus diesem Wort wurde vereinzelt abgeleitet, dass der Einsatz von Zeitarbeit zeitlich begrenzt sein müsse.
Doch wie das Bundesarbeitsministerium festhält, habe der Gesetzgeber beim Umsetzen der EU-Zeitarbeitsrichtlinie in deutsches Recht lediglich "klargestellt, dass das AÜG ein auf eine 'vorübergehende Überlassung angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung regelt, bei dem die Überlassung an den jeweiligen Entleiher im Verhältnis zum Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vorübergehend ist'".
Wörtlich heißt es in der Antwort auf die Parlamentarische Anfrage weiter: "Eine Änderung der bestehenden Rechtslage ist nicht beabsichtigt. Demnach ist auch weiterhin eine nicht von vornherein zeitlich befristete Überlassung von Zeitarbeitnehmern möglich."
Die beiden "Schriftlichen Fragen" aus der Bundestagsfraktion "Die Linke" sowie die Antwort aus dem BMAS finden Sie in der angehängten PDF-Datei.
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