05.11.2015 | Bundesarbeitsgericht: Zeitarbeitnehmer müssen bei der Art der Aufsichtsratswahl berücksichtigt werden

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„Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist.“ Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichtes am 4. November 2015 in Erfurt entschieden (Aktenzeichen 7 ABR 42/13). Das Thüringer Gericht ordnete damit erstmals in Deutschland an, dass Zeitarbeitnehmer „in die für das Wahlverfahren relevante Mitarbeiterzahl grundsätzlich eingerechnet werden“ müssen und damit „wie Stammbeschäftigte zu zählen“ seien, wie die „Frankfurter Neue Presse“ schreibt. Mit dem Beschluss werde die Stellung der Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der Mitbestimmung im Unternehmen gestärkt.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Antrag von 14 Arbeitnehmern des Reifenherstellers Goodyear Dunlop in Hanau abgewiesen, die gegen eine Delegiertenwahl des Aufsichtsrates im Jahr 2011 geklagt hatten. Mitglieder des Aufsichtsrates können entweder direkt oder von Delegierten gewählt werden, wobei sich die Art der Wahl nach der Belegschaftsstärke richtet. Wenn eine Mitarbeiterzahl von 8.000 überschritten wird, erfolgt die Wahl durch Delegierte. „Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1
MitbestG vorgesehenen Regelwahlart“, heißt es dazu in der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.

Mit dieser Entscheidung setzt der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichtes seine neuere Rechtsprechung fort, „nach der die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes insbesondere von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt“, teilt das Gericht mit.

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