
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am gestrigen Dienstag die Klage eines Zeitarbeitnehmers abgewiesen, der auf Festanstellung in eine Klinik geklagt hatte, an die er von 2008 bis 2011 überlassen worden war. Das BAG hob damit ein vorinstanzliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auf und stellte klar, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen nicht zustande gekommen war – auch nicht durch die „nicht nur vorübergehende“ Überlassung. Das BAG wies darauf hin, dass nach geltender Gesetzeslage ein Arbeitsverhältnis mit einem Kundenunternehmen („Entleiher“) ausschließlich dann zustande kommt, wenn seitens des überlassenden Unternehmens („Verleiher“) keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorliegt.
Weder das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) noch die EU-Zeitarbeitsrichtlinie kennen Sanktionen für längerfristige Überlassungen. Die Verhandlungsparteien CDU, CSU und SPD haben allerdings in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, für die Zeitarbeit eine neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten einzuführen und damit auch den Begriff „vorübergehend“ zu präzisieren.
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