Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern zu zwei parallel geführten Verfahren entschieden, dass in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abweichende Höchstüberlassungsdauer vereinbart werden kann, die gleichfalls für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Personaldienstleister) unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit maßgebend ist (Urteile vom 14.09.2022, Aktenzeichen: 4 AZR 83/21 und 4 AZR 26/21).
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