09.12.2013 | Bundesarbeitsgericht prüft Begriff „vorübergehend“

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich am morgigen Dienstag mit der Frage, was genau das Wort „vorübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedeutet. Dies berichten übereinstimmend unter anderem Westdeutsche Zeitung, Göttinger Tageblatt und Badische Zeitung. Konkret geht es darum, wie lange Firmen an sie überlassene Zeitarbeitnehmer beschäftigen dürfen.

Laut Medienberichten stammt der Präzedenzfall aus dem Kreis Lörrach: Ein IT-Sachbearbeiter, von 2008 bis 2011 an einen Klinikbetreiber überlassen, klagt auf eine „Festanstellung in der Klinik und die Zahlung der Lohndifferenz“, so die Zeitungen. Das Zeitarbeitsunternehmen gehöre dem Kreis Lörrach selbst.

Das Urteil des BAG wird zu einem Zeitpunkt fallen, an dem die Politik bereits eine Festlegung getroffen hat, was unter „vorübergehend“ zu verstehen ist: Im neuen Koalitionsvertrag haben sich die Verhandlungsparteien CDU, CSU und SPD darauf verständigt, die Höchstüberlassungsdauer von Zeitarbeitnehmern auf 18 Monate zu begrenzen. BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz hatte dieses Vorhaben als „deutliche Einschränkung für die Branche“ kritisiert und zu bedenken gegeben, dass langfristige Projekte gerade für höher Qualifizierte und Weiterbildungsmaßnahmen für nicht oder gering Qualifizierte, die die Personaldienstleister bisher durchgeführt haben, so kaum noch durchzuführen seien.

 
 

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