Kurzarbeitergeld wird auch für die Zeitarbeit bis 31.12.2021 verlängert
Der Koalitionsausschuss mit den Spitzen von CDU, CSU und SPD hat sich darauf verständigt, die Unterstützung für Unternehmen und Beschäftigte angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterzuführen. Zu den wesentlichen Entscheidungen, die allerdings vom Bundeskabinett noch zu beschließen sind, gehören:
Das Kurzarbeitergeld (KUG) wird mit folgenden Maßgaben verlängert:
- Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.
- Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Für Personaldienstleister, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Zeitarbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
- Die befristet eingeführte Aufstockung des KUG auf 70 oder 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat sowie auf 80 oder 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat wird ebenfalls bis Ende 2021 verlängert, sofern der KUG-Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
- Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt.
Eine Beteiligung des Bundestages ist überwiegend nicht erforderlich, da die Bundesregierung auf Grundlage bestehender Verordnungsermächtigungen entscheiden kann. Entgegen ursprünglicher Meldungen hat Bundesarbeitsminister Heil die Beschlüsse wohl noch nicht am 26. August 2020 in das Kabinett eingebracht. Somit ist der Termin für die Kabinettsbefassung derzeit noch offen.
Die Überbrückungshilfen für besonders belastete Unternehmen sollen bis Ende des Jahres laufen. Das Programm ist bisher bis Ende August befristet. Erstattet werden nach derzeitigem Stand für die Monate Juni bis August fixe Betriebskosten von insgesamt bis zu 150.000 Euro.
Ebenfalls verlängert werden sollen die Lockerungen im Insolvenzrecht. Demnach wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bis Ende zum 21.12.2020 weiterhin ausgesetzt.
Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. §45 SGB V soll dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.
Wer Corona-bedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann in diesem Jahr bis zu 20 Arbeitstage frei nehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
Den Anlagen können Sie die gesamten Beschlüsse des Koalitionsausschusses entnehmen.
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Bild: Bundeskanzleramt | © Da7de/Pixabay
Erstellt: Uhr