
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und die im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) organisierten Gewerkschaften beenden im Einvernehmen ihre Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeit. Ab 1. April 2013 kann das CGB-Tarifvertragswerk nicht mehr angewendet werden.
Die mehrgliedrigen Tarifverträge mit einzelnen CGB-Gewerkschaften waren im März 2010 noch von dem Vorgängerverband des BAP, dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), abgeschlossen worden. Nach der Fusion des AMP mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) zum BAP im April 2011 hatte der neue Verband sich zur Sozialpartnerschaft mit beiden Gewerkschaftslagern bekannt und sowohl das Tarifvertragswerk mit dem DGB-Gewerkschaften als auch mit dem CGB-Gewerkschaften fortgeführt.
Die jetzt angekündigte Beendigung des CGB-Tarifvertragswerkes zum 31. März 2013 bedeutet, dass nach diesem Datum die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften für die Zeitarbeit nicht mehr wirksam in Bezug genommen werden können. Damit würde der gesetzliche „Equal-Treatment“-Grundsatz gelten, wenn nicht mit Zeitarbeitnehmern die Anwendung eines anderen Tarifvertrages, also des BAP-DGB-Tarifwerkes, vereinbart werden würde.
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