31.03.2017 | BDWi lehnt Ausnahmeregelung für Rotkreuz-Schwestern ab

Die Ausnahmeregelung für Rotkreuz-Schwestern vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) lehnt der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) ab, wie aus einer Mitteilung des Verbandes hervorgeht. Mit der zwischen Deutschem Roten Kreuz (DRK) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) getroffenen Regelung soll die ab April festgeschriebene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht gelten. Der BDWi fordert stattdessen, die Höchstüberlassungsdauer aus dem AÜG zu streichen und bekräftigt damit die Einschätzung von Thomas Hetz, Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), der die Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer als „höchst fragwürdig“ beurteilt (BAP berichtete).

„Wir lehnen eine Sonderregelung für Rotkreuz-Schwestern im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Wenn höchstrichterlich beschlossen ist, dass es sich beim Geschäftsmodell des Deutschen Roten Kreuzes um Zeitarbeit handelt, kann man nicht im Nachhinein das Urteil mit einer Sonderregelung aushebeln. Damit machen sich die Beteiligten unglaubwürdig“, erklärt BDWi-Präsident Michael H. Heinz.

„Die Höchstüberlassung passt nicht in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Sie verursacht zahlreiche Probleme. Die Gewerkschaften haben mit den Arbeitgebervertretern in vielen Branchen Tarifverträge vereinbart, die einen Entlohnungsanstieg vorsehen, der sich an der Einsatzdauer orientiert. Durch die Höchstüberlassungsdauer müssen Zeitarbeitnehmer in Zukunft einen Einsatzbetrieb verlassen, obwohl sie dort bereits nahezu so gut verdienen wie die Mitarbeiter der Stammbelegschaft. Hinzu kommt, dass Aus- und Weiterbildung bei kurzen Einsatzzeiten deutlich unattraktiver wird. Eine Streichung der Höchstüberlassungsdauer aus dem AÜG wäre für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein großer Gewinn“, fordert Heinz.

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