Der Gesamtverband der Personaldienstleister hat eine Beitragsordnung beschlossen. Diese tritt Anfang 2024 in Kraft, wenn die Mitglieder von iGZ und BAP auf ihren Mitgliederversammlungen einem Zusammengehen der beiden Verbände zustimmen. In diesem Fall wäre ein geordneter Übergang sichergestellt und die Mitglieder des neuen Verbandes könnten sich bis Ende 2023 weiterhin an "ihren" derzeitigen Beitragsordnungen je nach Verbandszugehörigkeit orientieren.
Die neue Beitragsordnung übernimmt im Kern die derzeitige Beitragsstruktur des iGZ. Damit bemisst sich die Beitragshöhe nach der Zahl der Niederlassungen. Für die Mitglieder des BAP bedeutete dies, dass die bisherigen testierten Meldungen über Umsätze künftig nicht mehr erforderlich wären.
Die Beitragsordnung sieht einen Grundbeitrag von 1500 Euro pro Jahr vor, was einem monatlichen Beitrag von 125 Euro entspricht. Pro weitere Niederlassung neben dem Hauptsitz erhöht sich danach der Jahresbeitrag um 360 Euro oder 30 Euro auf den Monat gerechnet. Beide Verbände haben über viele Jahre die Beiträge stabil gehalten. Bis zu 25 Niederlassungen werden für den Beitrag berücksichtigt. In der derzeitigen Beitragsordnung des iGZ sind lediglich bis zu 14 Niederlassungen für die Beitragshöhe relevant. Für Unternehmensgründer reduziert sich der Grundbeitrag auf die Hälfte.