09.03.2021 | BAP setzt sich für Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit ein

Am 31.03.2021 werden die derzeitigen Regelungen, nach denen Zeitarbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld beanspruchen können, auslaufen.

Gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) gelten die Regelung zum Bezug von Kurzarbeitergeld längstens bis zum 31.12.2021, wenn der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Das bedeutet, dass für Zeitarbeitsunternehmen, die bis Ende März 2021 Kurzarbeit noch nicht eingeführt haben, keine Möglichkeit mehr besteht, auf das Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen. Gleiches gilt für Betriebe, die zwar bereits in Kurzarbeit waren, bei denen jedoch der Kurzarbeitergeldbezug mehr als drei Monate zurückliegt. Ein Schaubild der Bundesagentur für Arbeit fasst die Regelungen zum Kurzarbeitergeld 2021 übersichtlich zusammen.

Angesichts der andauernden pandemischen Lage in Deutschland und der Tatsache, dass die weitere Entwicklung momentan schwer absehbar ist, hat sich der Präsident des BAP, Sebastian Lazay, mit einem Schreiben an den Bundesarbeitsminister, Hubertus Heil, und an den Bundeswirtschaftsminister, Peter Altmaier, gewandt und diese gebeten, darauf hinzuwirken, dass Personaldienstleister bis zum 31.12.2021 in ihren Betrieben Kurzarbeit einführen können.

Sobald es hierzu weitere Entwicklungen gibt, werden wir Sie informieren.

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