

Mit der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) haben sich die Rahmenbedingungen für die Zeitarbeitsbranche in Deutschland verschärft. Die fehlende Definition von Equal Pay führt zu einer gewaltigen Rechtsunsicherheit bei der Anwendung und Auslegung des neuen Gesetzes. Vor allem der bürokratische Aufwand, der zur Umsetzung der neuen Vorschriften erforderlich ist, ist immens. Welche Herausforderungen sich daraus für die Personaldienstleister in der Praxis ergeben, stellte Sebastian Lazay, Präsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), in seinem Vortrag „Equal Pay in der gelebten Praxis versus Wahrnehmung der Politik“ beim 12. Edgar Schröder-Unternehmerforum dar.
Lazay machte deutlich, wie weit die Vorstellungen der Politik über die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften des AÜG von der Realität entfernt sind. Beispielsweise wenn es um die Frage geht, ob die betriebliche Altersvorsorge bei Equal Pay zu berücksichtigen ist. Denn in der Literatur wird diese Frage äußerst kontrovers diskutiert. „Aber weder die Rechtsgelehrten noch die Bundesagentur für Arbeit oder gar die Branchenverbände werden diese offene Frage endgültig klären. Nein, das wird die Arbeitsgerichtsbarkeit in ein paar Jahren abschließend entscheiden. Und dann stehen wir eventuell vor entsprechenden Umsetzungsproblemen, denn bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es unterschiedliche Varianten und Systeme“, erklärt Sebastian Lazay. Als ein weiteres Beispiel für nicht abschließend geklärte Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit Equal Pay führte der BAP-Präsident die Bereitstellung von Dienstwagen an. Denn das AÜG gesteht zwar zu, dass für Sachbezüge ein Wertausgleich in Euro stattfinden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 3), „aber wie das genau geschehen soll, sagt uns der Gesetzgeber nicht. Wie soll also ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, in Geld ausgeglichen werden? Soll der geldwerte Vorteil gemäß der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden? Dieses Vorgehen halten die Juristen der BAP-Rechtsabteilung für „sachgerecht“, aber entspricht das wirklich Equal Pay? Auch darüber werden wohl in den nächsten Jahren die Arbeitsgerichte entscheiden müssen.“
Sebastian Lazay erläuterte aber auch, dass es inzwischen einige geklärte Rechts- und Umsetzungsfragen beim Equal Pay gibt. So muss Equal Pay wohl beim Kunden durch einen monatlichen Gesamtvergleich ermittelt werden. Ebenso gehören die vermögenswirksamen Leistungen zum Equal Pay. Trotz der bürokratischen Belastungen, die den Personaldienstleistern durch die fehlende Definition von Equal Pay und der damit einhergehenden unklaren Regelungen auferlegt werden, ist sich Lazay sicher, dass die Branche das Thema weitestgehend in den Griff bekommen wird: „Vor allem wegen der guten juristischen Beratung, die beide Branchenverbände für ihre Mitglieder bei diesem Thema leisten“, so der BAP-Präsident. Mit Blick auf die nächsten zwei Jahre sei es eine der wichtigsten politischen Aufgaben der beiden Verbände, die geplante AÜG-Evaluation 2020 gemeinsam vorzubereiten und zu begleiten. Vor allem sei es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Leidtragenden der neuen Regelungen des AÜG nicht nur die Zeitarbeitsunternehmen seien, sondern auch die Zeitarbeitnehmer.
Gemeinsam mit den Teilnehmern der anschließenden Podiumsdiskussion (Tina Voß, Geschäftsführerin der Tina Voß GmbH und BAP Vorstandsmitglied, Christian Baumann, Bundesvorsitzender des iGZ, Edgar Schröder, Unternehmensberater und Ralf Freudenthal, Visionär), diskutierte Sebastian Lazay die Frage, wohin sich die Zeitarbeit in den nächsten Jahren entwickeln wird.
Erstellt: Uhr