Nationale Regelungen können bestimmen, dass Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten nach Ablauf von 15 Monaten verfallen. Dies entschied der EuGH am 22. November 2011 (Az.: C-214/10 – KHS AG/Winfried Schulte). Damit präzisiert der EuGH seine alte Rechtsprechung zu dieser Problematik.In der Rechtssache Schultz-Hoff hatte der EuGH (Az. 350/06) am 20. Januar 2009 zuletzt die Meinung vertreten, dass Langzeiterkrankte, die wegen ihrer Krankheit den Urlaub nicht im Urlaubsjahr nehmen können, ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlieren (vgl. BZA International vom 27.02.2009). § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG bestimmt, dass der Urlaubsanspruch, wenn er in das Folgejahr übertragen wird, bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden muss.
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