BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zu den geplanten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Thomas Hetz, Hauptgeschäftsführer Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister, BAP, Branchenverband Zeitarbeit
Thomas Hetz, Foto: Sandra Wildemann

Nach dem Treffen der großen Koalition am gestrigen Abend ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ final beschlossen worden. In Kürze wird der Gesetzentwurf im Kabinett verabschiedet. Zu diesem Entwurf erklärt Thomas Hetz, Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP):

„Die wichtigsten Eckpunkte – Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach 9 Monaten – sind, wie nach Koalitionsvertrag zu erwarten war, von der großen Koalition beschlossen worden. Als höchstproblematisch bewerte ich jedoch, dass bislang keine klare Definition von Equal Pay getroffen wurde und damit Personaldienstleister massiver Rechtsunsicherheit ausgesetzt werden. Die Politik stiehlt sich so aus der Verantwortung, indem sie den Arbeitsgerichten die Entscheidung überlässt, was genau unter Equal Pay zu verstehen ist. Verschärft wird diese Situation für die Personaldienstleister außerdem dadurch, dass harte Sanktionen für den Fall vorgesehen sind, in denen gegen Equal Pay – auch unwissentlich – verstoßen wird: Es kann nicht sein, dass bereits kleine Fehler zum Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen können und Personaldienstleister mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen müssen. Hier muss zwingend ein Ermessensspielraum eingeführt werden, damit Personaldienstleister nicht leichtfertig in ihrer Existenz gefährdet werden.

Ich kann daher auch nicht die Freude von Frau Nahles über die erzielte Einigung teilen, da das Gesetz die Flexibilität am Arbeitsmarkt deutlich einschränkt. Einige wenige Verbesserungen, die wichtig für unsere Branche sind, hat das Treffen der Koalitionsspitze doch gebracht: Es ist begrüßenswert, dass sowohl zur Berechnung des Equal Pay-Anspruchs als auch bei der Höchstüberlassungsdauer die Unterbrechungszeiten auf drei Monate verkürzt werden. Weiterhin positiv ist, dass nun sowohl für Equal Pay als auch für die Höchstüberlassungsdauer eine Stichtagsregelung gilt, nach der die Zeiten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu laufen beginnen.“

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