Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 AZR 143/19 für den 31.05.2023 einen Entscheidungstermin anberaumt. Es ist damit zu rechnen, dass mit dieser Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts grundlegende Aussagen zu der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerten Abweichungsmöglichkeit vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifverträge getroffen werden, welche erhebliche Auswirkungen für die Zeitarbeitsbranche haben können. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die anstehende Entscheidung und deren mögliche Auswirkungen informieren.
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