03.06.2021 | Arbeitsvermittlung: Änderungen am SGB III sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschlossen – entsprechend einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Es sollen folgende Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB) III beschlossen werden:

  • Die Vergütung für eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 6 SGB III soll um 500 € auf 2.500 € (+25 %) bzw. bei Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Behinderungen auf 3.000 € (+20 %) angehoben werden.
  • § 296 Abs. 3 SGB III soll dahingehend ergänzt werden, dass die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV nicht vergütet werden darf.

Im neuen § 299 SGB III sollen Informationspflichten für Arbeitsvermittler bei grenzüberschreitender Vermittlung geschaffen werden, wonach Arbeitsuchende ausgewählte Informationen in ihrer Sprache oder einer Sprache, die sie verstehen, erhalten müssen.

Die genannten Änderungen des SGB III sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Zuvor muss der Bundesrat noch zustimmen. Sobald das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, werden die BAP-Mitglieder per Rundschreiben informiert.

Bild: © BAP; Foto Alex Muchnik

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