Zum 1. Januar 2022 sind folgende Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Kraft getreten. Diese Änderungen beruhen auf dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes“, das bereits im Mai 2021 vom Bundestag beschlossen wurde (vgl. hierzu BAP Recht vom 3. Juni 2021):
- Die Vergütung für eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 6 SGB III ist um 500 € auf 2.500 € (+25 %) bzw. bei Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Behinderungen auf 3.000 € (+20 %) angehoben worden.
- Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV darf ein privater Arbeitsvermittler gemäß § 296 Absatz 3 SGB III künftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.
- Private Arbeitsvermittler werden außerdem gemäß § 299 SGB III verpflichtet, bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung die vermittelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie über die Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.
Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier. Die geänderten Regelungen des SGB III sind auf den Seiten 2989 und 2990 im Bundesgesetzblatt Teil 1 abgedruckt und der aktuelle Gesetzestext (SGB III) steht hier zum Abruf bereit.
Bild: © BAP; Foto Alex Muchnik
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