30.09.2022 | Anpassung der Tarifentgelte in den Entgeltgruppen 1, 2a und 2b zum 1. Oktober 2022

Zum 1. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 10,45 Euro auf 12 Euro angehoben. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus dem BAP und dem iGZ besteht, bereits im Juni mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) auf einen neuen Tarifabschluss für den Entgelttarifvertrag BAP (ETV BAP) verständigt. 

Dem neuen Tarifvertrag zufolge steigt ab dem 1. Oktober 2022 das Entgelt in der Entgeltgruppe 1 auf 12,43 Euro an und liegt somit auch weiterhin über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Weitere Steigungen erfolgen dann ab dem 1. April 2023 auf 13,00 Euro und ab dem 1. Januar 2024 auf 13,50 Euro. Auch die Tarifentgelte in den Entgeltgruppen 2a und 2b wurden neu festgesetzt. Sie liegen ab dem 1. Oktober 2022 bei 12,63 Euro (EG 2a) bzw. 12,93 Euro (EG 2b). Zu zusätzlichen Erhöhungen kommt es dann auch in diesen beiden Entgeltgruppen ab dem 1. April 2023 (EG 2a: 13,20 Euro, EG 2b: 13,50 Euro) und ab dem 1. Januar 2024 (EG 2a: 13,80 Euro, EG 2b: 14,15 Euro). Diese Tarifentgelte lösen die bisherigen bestehenden Regelungen zu den untersten drei Entgeltgruppen ab und können gemäß der tarifvertraglichen Vereinbarungen erstmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. März 2024 gekündigt werden. Die Verhandlung und Erhöhung der übrigen Entgeltgruppen (EG 3 - EG 9) bleibt zunächst davon unberührt, da die entsprechenden Tarifverhandlungen erst ab Herbst dieses Jahres statfinden werden.

Zudem tritt zum 1. Oktober 2022 eine wesentliche Änderung im Manteltarifvertrag in Kraft. Diese ermöglicht eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 40 Wochenstunden, wenn dadurch die betrieblich geregelte Arbeitszeit im Kundenbetrieb nicht überschritten wird.

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