Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) besteht, einigte sich im Sommer dieses Jahres mit der IG Metall und der IGBCE auf Änderungen der mit diesen Gewerkschaften bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge (BZ-Tarifverträge) sowie den Abschluss von jeweils ergänzenden Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie (zu den Einzelheiten siehe auch die Informationen im Bereich Tarif).
Hintergrund ist die durch den Gesetzgeber in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) für Arbeitgeber geschaffene Möglichkeit, befristet bis zum 31.12.2024 zum Zweck der "Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" einen Betrag von bis zu 3.000 EUR als steuer- und abgabenfreie Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren; sog. "Inflationsausgleichsprämie". Diese kann als freiwillige einseitige Leistung des Arbeitgebers ausgestaltet sein, sie kann aber auch auf Grundlage einer tarifvertraglichen Vereinbarung gewährt werden. Von der tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeit haben die o. g. Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss von Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) Gebrauch gemacht. Diese sehen die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien im Kalenderjahr 2024 in Höhe von bis zu 2.300 Euro für Zeitarbeitnehmer vor, die in den Organisationsbereichen der IG Metall oder der IGBCE eingesetzt werden, für die BZ-Tarifverträge gelten.
Da die Tarifparteien der Textil- und Bekleidungsindustrie für Stammbeschäftigte dieser Branche eine geringere Inflationsausgleichsprämie als in den anderen Branchen vereinbart haben, wurde entsprechend auch für den TV IAP TB eine niedrigere Inflationsausgleichsprämie von maximal 1.150 Euro vereinbart.
Eine Besonderheit gilt ebenfalls für die Branche der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie: Da für Stammbeschäftigte dieser Branche derzeit noch keine tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie existiert, wurde für diese Branche auch noch kein TV IAP abgeschlossen. Ein entsprechender TV IAP soll zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden, sobald es ebenfalls eine tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie für Stammbeschäftigte in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie gibt.
Alle mit der IG Metall und IGBCE bestehenden BZ-Tarifverträge wurden dahingehend geändert, dass die Zahlung der ersten Branchenzuschlagsstufe nunmehr bereits ab Einsatzbeginn erfolgt.
In der nachfolgenden Übersicht werden die im Zuge der vorgenannten Tarifverhandlungen mit der IG Metall und IGBCE vereinbarten Tarifabschlüsse mit heutigem Stand aufgezeigt:
Tarifverträge für: | abgeschlossen | geänderter | 1. BZ-Stufe ab Einsatzbeginn; die Regelung gilt ab: | neuer | Höhe | |
Metall- und | IG Metall | TV BZ ME | 01.09.2023 | TV IAP ME | 2.300 € | |
Textil- und | IG Metall | TV BZ TB | 01.10.2023 | TV IAP TB | 1.150 € | |
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie | IG Metall | TV BZ HK | 01.10.2023 | Noch nicht abgeschlossen | ||
Chemische Industrie | IGBCE | TV BZ Chemie | 01.09.2023 | TV IAP Chemie | 2.300 € |
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Kunststoff | IGBCE | TV BZ Kunststoff | 01.09.2023 | TV IAP Kunststoff | 2.300 € |
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Kautschukindustrie | IGBCE | TV BZ Kautschuk | 01.09.2023 | TV IAP Kautschuk | 2.300 € |
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Papier erzeugende Industrie | IGBCE | TV BZ PE - gewerblich | 01.09.2023 | TV IAP PE - gewerblich | 2.300 € |
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Kali- und Steinsalzbergbau | IGBCE | TV BZ KS | 01.09.2023 | TV IAP KS | 2.300 € |
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