30.03.2017 | Bundesagentur für Arbeit

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt vor, dass Zeitarbeitskräften "bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes" ausgehändigt werden muss (§ 11 Abs. 2 S. 1 AÜG n.F.). Zurzeit stellt die BA allerdings auf ihrer Internetseite ein Merkblatt mit Stand vom April 2014 zur Verfügung.

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