Bei Entsendungen von Zeitarbeitnehmern in das EU-Ausland wird die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland durch die sogenannte A1-Bescheinigung nachgewiesen. Für die Dauer der Entsendung hat der Mitarbeiter die A1-Bescheinigung für Kontrollzwecke stets bei sich zu führen. Auch für Dienstreisen von Mitarbeitern in das EU-Ausland ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Beantragung der A1-Bescheinigung zu empfehlen. Der BAP bereits am 10.08.2018 auf die Einführung des elektronischen Antragsverfahrens für die A1-Bescheinigung zum 01.01.2019 hingewiesen.
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Bild: © BAP; Foto Alex Muchnik
Erstellt: Uhr