Im Bundesanzeiger vom 18.02.2020 sind der Antrag gemäß § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages für das Baugewerbe und der Entwurf der Elften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekanntgemacht worden. Die vorherige (zehnte) Verordnung trat am 31.12.2019 außer Kraft, so dass derzeit für das Baugewerbe kein nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachtender Mindestlohn besteht.
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Bild: © BAP; Foto Alex Muchnik
Erstellt: Uhr