20.10.2016 | Bundessozialgericht (BSG)

Das BSG hat mit Urteil vom 12.10.2016 (Az.: B 11 AL 6/15 R) entschieden, dass ein Mischbetrieb durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Zeitarbeitstarifverträge vom Gleichbehandlungsgebot des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) abweichen darf. Nach Ansicht des BSG komme es dabei nicht darauf an, ob ein Mischbetrieb Arbeitnehmerüberlassung überwiegend betreibt. Die Klägerin sei als Mischunternehmen nicht vom Geltungsbereich der konkret in Bezug genommenen Tarifverträge ausgeschlossen gewesen, denn deren Geltungsbereich setze kein Überwiegen der Arbeitnehmerüberlassung voraus. Auch aus den Vorschriften des AÜG ließe sich die Voraussetzung des Überwiegens nicht ableiten.

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