20.06.2018 | Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden (Beschluss vom 06.06.2018 – 1BvL7/14, 1BvR 1375/14 -, veröffentlicht am 13.06.2018), dass gemäß der Vorschrift des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine sachgrundlose Befristung nur bei erstmaliger Einstellung des Arbeitnehmers möglich ist und damit jede erneute befristete Beschäftigung ohne Sachgrund desselben Arbeitnehmers verboten ist.

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