18.03.2019 | Bundesagentur für Arbeit

Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Personaldienstleister verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer "bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes" auszuhändigen. Die BA hat dieses Merkblatt nunmehr aktualisiert.

Das neue Merkblatt enthält unter Punkt C "Lohnuntergrenze und Branchenmindestlöhne" folgenden Passus:

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