Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 30.11.2015 durch Urteil (Az. 4 Ca 4402/15) entschieden, dass der Personaldienstleister grundsätzlich nicht berechtigt ist, für seine Zeitarbeitnehmer ein AZK zu führen, wenn und soweit diese in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks eingesetzt werden, oder überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Maler- und Lackiererhandwerks zuzuordnen sind, es sei denn, die Führung des AZKs dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
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