14.08.2019 | "Fachliche Weisungen" der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Aktualisierung der "Fachlichen Weisungen" (FW) herausgegeben und neben redaktionellen Anpassungen auch inhaltliche Änderungen vorgenommen:

  • Formerfordernis der Konkretisierung des Leiharbeitnehmers (1.1.6.7 Abs. 2)
  • Folgerung aus FW 1.2.1 Abs. 1 bis 3 (1.2.1 Abs. 4) [Fristberechnung]
  • Bestimmung des vergleichbaren Arbeitnehmers (8.1 Abs. 5)
  • Inbezugnahme von Flächentarifverträgen der Zeitarbeit sowohl für Einsatzzeitenwie für Nichteinsatzzeiten (8.5 Nr. 5, 6) [Mischbetriebe]
  • Voraussetzung der Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 Nr. 1a (9. Abs. 5) [Verstoß gegen Offenlegungspflichten]
  • Arbeit auf Abruf (11. Abs. 8)
  • Schriftformerfordernis des Überlassungsvertrages (12. Abs. 1 und 2)

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der aktualisierten FW. Zum besseren Verständnis werden dabei thematisch miteinander zusammenhängende Punkte zusammengefasst dargestellt. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu der Schriftform des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, die Konkretisierung des zu überlassenden Zeitarbeitnehmersund die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die sogenannten Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten, die auch als "Offenlegungspflichten" bezeichnet werden.

Bild: © Bundesagentur für Arbeit

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