Neuer Mindestlohn für das Baugewerbe zum 01.04.2020 in Kraft getreten! Bereitsam 24.02.2020 hatten wir Sie über den Antrag auf Erlass einer neuen Mindestlohnverordnung für das Baugewerbe informiert. Der Erlass der Mindestlohnverordnung wurde nun im Bundesanzeiger verkündet. Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe – 11. BauArbbV – ist am 01.04.2020 in Kraft getreten. Sie hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2020.
Nach § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes grundsätzlich unzulässig.
Dennoch kann der Branchenmindestlohn gemäß § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachten sein. Danach ist für die Einschlägigkeit des Mindestlohns grundsätzlich die in einem Kundenbetrieb ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Etwaige in der Verordnung genannte Anwendungsausnahmen greifen auch beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern.
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Bild: © BAP; Foto Alex Muchnik
Erstellt: Uhr