In der letzten Zeit haben sich einige Mitgliedsunternehmen an uns gewandt, die Probleme mit der Prüfpraxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge geschildert haben. In einem entsprechenden Anhörungsschreiben der BA vertritt diese die Auffassung, dass Mitgliedsunternehmen bzw. deren Geschäftsführer Mitarbeitern in den dort aufgeführten Fällen pflichtwidrig keine bzw. zu geringe Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt hätten. Offensichtlich ist der Prüfungsdienst zu dieser Feststellung gelangt, weil er in die jeweilige Abrechnungsperiode fallende unproduktive Zeiten wie Urlaub, Krankheit und Feiertage sowie Freizeitabgeltung - fälschlicherweise - in die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge einbezogen hat.
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