07.09.2018 | Tarifverträge zur abweichenden Höchstüberlassungsdauer im Elektrohandwerk und in der Stahlindustrie

Von der 18-monatigen gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kann gemäß § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch Tarifvertrag der Kundenbranche oder auf Grundlage eines Tarifvertrages der Kundenbranche durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Von dieser Öffnungsklausel hat bisher in der Fläche die Metall- und Elektroindustrie durch die Tarifverträge zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) Gebrauch gemacht. Nunmehr sind auch im Bereich des Elektrohandwerks und der Stahlindustrie Tarifverträge über eine abweichende Höchstüberlassungsdauer in Kraft getreten.

Im Folgenden werden die Eckpunkte der Tarifverträge erläutert:

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