Im heutigen Bundesgesetzblatt wurde die "Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung" veröffentlicht. Damit werden die in § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) zunächst befristet bis zum 5. August 2019 geltenden Regelungen, die die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung (d. h. Asylbewerber und noch nicht anerkannte Flüchtlinge) erleichtern sollten, entfristet und deutschlandweit ausgedehnt. Geduldete und Gestattete können nun immer – und nicht mehr nur befristet bis zum 5. August 2019 – als Zeitarbeitnehmer bundesweit tätig werden.
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Bild: © BAP; Foto Alex Muchnik
Erstellt: Uhr