02.05.2017 | Mindestlöhne in der Zeitarbeit

Mit Datum vom 01.05.2017 ist die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. MalerArbbV) mit einer Laufzeit bis zum 30.04.2021 in Kraft getreten. Gemäß § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind die mit der 9. MalerArbbV für allgemeinverbindlich erklärten Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 09.12.2016 zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Maler-Mindestlohn) bei der Überlassung von Zeitarbeitnehmern zu beachten, sofern diese mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich des TV Maler-Mindestlohns fallen.

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