Der Verband kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder haben weder die Rechte noch die Pflichten der anderen Mitglieder und brauchen die Voraussetzungen des § 9 nicht zu erfüllen.
Ordentliche Mitglieder können zwischen den in § 4 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsarten wechseln. Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaftsart im Sinne des § 4 Abs. 2 wird frühestens mit Eingang einer schriftlichen Erklärung über den Wechsel beim Präsidium wirksam.
Sie können die BAP Satzung auch als PDF herunterladen.
Der BAP ist deutschlandweit in neun Regionen aktiv. Über die interaktive Deutschlandkarte finden Sie die regionalen Ansprechpartner.
Acht Mal im Jahr veröffentlicht das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) exklusiv für den BAP aktuelle Zahlen zur Zeitarbeit in Deutschland. Die aktuelle Ausgabe finden Sie hier.
Wie funktioniert eigentlich Zeitarbeit? Wo arbeiten Zeitarbeitnehmer und welche Rechte haben sie? Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Videoclip.
Im Rahmen seiner Kampagne „Die Zeitarbeit: Einstieg. Aufstieg. Wachstum“ informiert der BAP über die Branche.
Der BAP vereint unter seinem Dach die beiden Tarifwelten der Zeitarbeitsbranche. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.