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Satzung

I. Grundlagen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt nach Eintragung den Namen „Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.“.
  2. Sitz des Verbandes ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Arbeitgeberverbandes

  1. Der Verband fördert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Bereich der Personaldienstleistungen und wahrt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Politik, Sozialpartnern, Wissenschaft und Öffentlichkeit. Personaldienstleistungen im Sinne dieser Satzung sind Zeitarbeit, Personalvermittlung, Personalberatung, Outsourcing, Outplacement, unternehmensnahe Dienstleistungen u.a.
  2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verband folgende Aufgaben wahr:

    1. Der Verband steht in ständigem Dialog mit seinen Sozialpartnern, gesetzgebenden Körperschaften, der öffentlichen Arbeitsverwaltung und anderen politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an personaldienstleistungsrelevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verband mit. Dazu gehören auch die Beschaffung, der Austausch und die Analyse personaldienstleistungsrelevanter Informationen.
    2. Der Verband kann im eigenen Namen die Interessen aller oder einzelner Mitglieder wahrnehmen, für sie außergerichtlich und gerichtlich tätig werden und in der Öffentlichkeit Stellung nehmen. Für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern hat der Verband kein Mandat.
    3. Der Verband kann Richtlinien herausgeben, die insbesondere Grundsätze für die Berufsausübung seiner Mitglieder enthalten (Verhaltenskodex). Er fördert die Kontakte zwischen seinen Mitgliedern durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen.
    4. Der Verband berät die Mitglieder nach Maßgabe der vom Vorstand hierzu erlassenen Richtlinien in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
    5. Der Verband schließt Tarifverträge für seine Mitglieder ab, die eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a), b) oder c) führen. Er kann Tarifverträge mit unterschiedlichen Sozialpartnern vereinbaren oder bestehende Tarifverträge dieser Art aufrechterhalten.
    6. Aufgabe des Verbandes ist außerdem die Förderung von Bildung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Personaldienstleistung. Der Verband kann zu diesem Zweck ein eigenes Bildungswerk unterhalten.
  3. Der Verband vertritt den Berufsstand auf internationaler Ebene. Er kann sich nationalen und internationalen Dachverbänden anschließen.
  4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke.
  5. Die Regelungen dieser Satzung sind so auszulegen, dass sie dem Grundsatz des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit der Mitglieder in Bezug auf die jeweiligen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes entsprechen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Formen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband ist in Form der ordentlichen Mitgliedschaft (§ 4), der Firmengruppenmitgliedschaft (§ 5), der Ehrenmitgliedschaft (§ 6) und der Fördermitgliedschaft (§ 7) möglich.
  2. Mitglied sein oder nach der Satzung Mitgliedsrechte ausüben kann nicht, wer einer Organisation angehört, die in ihren Zielsetzungen dem satzungsgemäßen Verbandsinteresse als Unternehmens- und Arbeitgeberverband zuwiderläuft.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen stellen, die in der Bundesrepublik Deutschland Personaldienstleistungen betreiben, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse besitzen und in die erforderlichen amtlichen Register eingetragen sind (z.B. Gewerberegister, Handelsregister).
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann in folgenden Arten geführt werden:

    1. als Mitglied mit Tarifbindung an alle vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge (T-Mitgliedschaft);
    2. als Mitglied mit Tarifbindung an die mit CGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge (C-Mitgliedschaft);
    3. als Mitglied mit Tarifbindung an die mit DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge (D-Mitgliedschaft) oder
    4. als Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft).
    Ordentliche Mitglieder müssen sich für eine der vorstehend unter lit. a) bis d) aufgeführten Mitgliedschaften entscheiden; dabei ist jedes Mitglied in seiner Entscheidung frei.
  3. Ein Mitglied mit C-Mitgliedschaft (C-Mitglied) hat keinerlei Rechte und Pflichten im Hinblick auf Tarifangelegenheiten und tarifpolitische Entscheidungen jedweder Art (z.B. Abstimmungen über Tarifforderungen und -ergebnisse, Maßnahmen im Rahmen eines Arbeitskampfes, Ämter etwa in der Tarifkommission), welche sich auf andere Tarifverträge als die mit CGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge beziehen.
  4. Ein Mitglied mit D-Mitgliedschaft (D-Mitglied) hat keinerlei Rechte und Pflichten im Hinblick auf Tarifangelegenheiten und tarifpolitische Entscheidungen jedweder Art (z.B. Abstimmungen über Tarifforderungen und -ergebnisse, Maßnahmen im Rahmen eines Arbeitskampfes, Ämter etwa in der Tarifkommission), welche sich auf andere Tarifverträge als die mit DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge beziehen.
  5. Ein Mitglied mit OT-Mitgliedschaft (OT-Mitglied) hat keinerlei Rechte und Pflichten im Hinblick auf Tarifangelegenheiten und tarifpolitische Entscheidungen.

§ 5 Firmengruppenmitlgiedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder, die zu einer Firmengruppe gem. Abs. 3 gehören, können auf Wunsch zu einer Firmengruppenmitgliedschaft zusammengeschlossen werden mit der Folge, dass die gesamte Firmengruppe wie ein einzelnes Mitglied behandelt wird. Eine dementsprechende Erklärung hat eine Bindungswirkung bis mindestens zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Für Mitgliedsunternehmen, die sich zu einer Firmengruppenmitgliedschaft zusammengeschlossen haben, ist nur ein Vertreter in den Vorstand wählbar. Die Firmengruppenmitglieder haben gemeinsam ein Stimmrecht, sie geben dem Verband das ordentliche Mitglied an, das das Stimmrecht für die Firmengruppe ausübt. In Tariffragen kann dieses Stimmrecht nur ausgeübt werden, wenn die Firmengruppenmitglieder der gleichen Tarifbindung im Sinne des § 4 Abs. 2 unterliegen.
  2. Mitgliedsunternehmen, die zu einer Firmengruppe gem. Abs. 3 gehören und sich nicht zu einer Firmengruppenmitgliedschaft gem. Abs. 1 zusammengeschlossen haben, sind Mitglieder mit den Mitgliedsrechten und -pflichten ihrer jeweiligen Mitgliedschaft.
  3. Unter Firmengruppe wird verstanden:

    1. bei Mitgliedschaft einer Muttergesellschaft diese und alle Tochtergesellschaften, die mit 50 Prozent oder mehr im Besitz einer Mitgliedsfirma sind;
    2. bei Mitgliedschaft einer Tochtergesellschaft diese und die Muttergesellschaft, soweit diese 50 Prozent oder mehr Anteile des Mitgliedes hält;
    3. zwei (oder mehrere) Mitgliedsunternehmen, die Personaldienstleistungen betreiben, soweit sie jeweils zu 50 Prozent oder mehr einem Gesellschafter oder einer Gesellschaft gehören.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Der Verband kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder haben weder die Rechte noch die Pflichten der anderen Mitglieder und brauchen die Voraussetzungen des § 9 nicht zu erfüllen.

§ 7 Fördermitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder nach § 4 werden können, können auf Antrag als Fördermitglieder aufgenommen werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
  3. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie OT-Mitglieder mit folgenden Ausnahmen:

    1. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Sie sind nicht berechtigt, Anträge zu stellen.
    3. Sie sind nicht wählbar für in der Satzung geregelte Ämter.
    4. Sie haben keinen Anspruch auf Rechtsberatung durch den Verband.

    Der Verband kann für sie weder außergerichtlich noch gerichtlich tätig werden im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. b).

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, einzeln oder gemeinsam die Unterstützung des Verbandes bei der Lösung aller im Aufgabenbereich des Verbandes auftretenden Fragestellungen zu verlangen, sofern nicht die Art der Mitgliedschaft dem entgegensteht. Dabei befindet das Präsidium über Art und Weise der Unterstützung, soweit nicht der Vorstand Richtlinien erlassen hat.
  2. Ordentliche Mitglieder und Firmengruppenmitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft berechtigt, die Bezeichnung „Mitglied des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V.“ zu führen und damit zu werben. Fördermitglieder dürfen die Bezeichnung „Fördermitglied des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V.“, Ehrenmitglieder die Bezeichnung „Ehrenmitglied des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V.“ führen und damit werben.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet:

    1. die Satzung einzuhalten, die Richtlinien und Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen, die Ziele des Verbandes zu fördern sowie insbesondere die durch die Mitgliederversammlung aufgestellten Verhaltensgrundsätze für die Berufsausübung der Mitgliedsunternehmen (Verhaltenskodex) einzuhalten;
    2. Beiträge und Umlagen zur Deckung der Verbandskosten zu zahlen. Die nähere Ausgestaltung richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird;
    3. das Präsidium des Verbandes von allen die Interessen des Verbandes berührenden Vorkommnissen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, insbesondere von allen tarif- und arbeitsrechtlichen Ereignissen mit grundsätzlicher oder überörtlicher Bedeutung;
    4. einen Bevollmächtigten schriftlich zu benennen sowie dessen jeweils aktuelle Anschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Ordentliche Mitglieder und Firmengruppenmitglieder sind über Abs. 1 hinaus verpflichtet:

    1. das Präsidium des Verbandes über Entzug, Veränderung oder Wegfall der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten;
    2. wenn sie eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung gem. § 4 Abs. 2 lit. a), b) oder c) führen: die von der jeweils zuständigen Tarifkommission gem. § 15 Abs. 5 lit. d) festgesetzten Umlagen für Arbeitskampfmaßnahmen in den jeweiligen Fonds zu bezahlen, die vom Verband geschlossenen und nach Art der jeweiligen Mitgliedschaft einschlägigen Tarifverträge einzuhalten und auf den selbstständigen Abschluss von Tarifverträgen zu verzichten, soweit diese in Konkurrenz zu den Verbandstarifverträgen stehen und der Verband hierzu keine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, und
    3. an der Erstellung einer verbandsinternen Statistik mitzuwirken. Das Nähere bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Präsidium zu stellen.
  2. Der Aufnahmeantrag muss die in § 8 Abs. 3 lit. d) bezeichneten Angaben und die Erklärung enthalten, welche Mitgliedschaft im Sinne der §§ 4–7 beantragt wird. Wird eine ordentliche Mitgliedschaft gem. § 4 oder § 5 beantragt, muss der Aufnahmeantrag die Erklärung enthalten, ob eine T-Mitgliedschaft, eine C-Mitgliedschaft, eine D-Mitgliedschaft oder eine OT-Mitgliedschaft beantragt wird.
  3. Eine Richtlinie des Vorstandes regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
  4. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Das Präsidium teilt dem Antragsteller den Beschluss schriftlich mit. Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss des Präsidiums wirksam.

§ 10 Wechsel der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können zwischen den in § 4 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsarten wechseln. Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaftsart im Sinne des § 4 Abs. 2 wird frühestens mit Eingang einer schriftlichen Erklärung über den Wechsel beim Präsidium wirksam.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    1. bei natürlichen Personen durch Tod;
    2. bei Personengesellschaften und juristischen Personen mit deren Auflösung;
    3. aufgrund Austrittserklärung des Mitglieds gem. Abs. 2;
    4. durch Ausschluss des Mitglieds gem. Abs. 3.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige und nachweisbare Zugang der Austrittserklärung an die Geschäftsstelle des Verbandes erforderlich.
  3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied wiederholt gegen die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien verstößt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Verbandes oder seiner Organe gröblich zu schädigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss wird mit Zustellung an das Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied muss die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung gewährt werden. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme ist in der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung zu verlesen.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt die Beitragsverpflichtung für das Kalenderjahr, in dem die Beendigung wirksam wird, sowie für frühere Kalenderjahre unberührt.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Ansprüche auf das Vermögen des Verbandes verloren.

III. Organe des Verbandes, Regionen

§ 12 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung (§ 13), der Vorstand (§ 14), die Tarifkommissionen (§ 15) und das Präsidium (§ 16).
  2. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit der Mitglieder in Bezug auf die jeweiligen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes fasst sie die Beschlüsse des Verbandes, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind, und bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung; §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 5 bleiben unberührt;
    2. Wahl der Mitglieder der Tarifkommissionen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Wahl der jeweiligen Tarifkommissionen erfolgt in getrennten Wahlgängen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei der Wahl der für das jeweilige Mitglied aufgrund der Art der Mitgliedschaft nicht zuständigen Tarifkommission;
    3. Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte des Präsidiums, des Vorstandes, der Tarifkommissionen sowie des Rechnungsprüfers und deren Entlastung;
    4. Beschlussfassung über die Verabschiedung von Haushaltsplan und Beitragsordnung;
    5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu den von den Tarifkommissionen erstmalig abgeschlossenen Tarifverträgen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung an die der Beschlussfassung unterliegenden Tarifverträge führen;
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung gem. § 21;
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gem. § 22.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die jeweils erforderliche Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind durch das Präsidium mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte gem. § 8 Abs. 3 lit. d) bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf zwei Wochen verkürzt werden.
  5. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied, jedes stimmberechtigte Mitglied des Präsidiums sowie jeder stimmberechtigte Sprecher der zuständigen Tarifkommission stellen, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Anträge auf Beschlussfassungen müssen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach Ablauf des siebten Tages vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingereicht werden. Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen sind nur zulässig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt wurde und die Mitteilung spätestens am dritten Tag vor der Mitgliederversammlung abgesandt wurde.
  6. Jedes stimmberechtigte ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch den nach § 8 Abs. 3 lit. d) zuletzt benannten Bevollmächtigten. Die Stimmabgabe mittels Vollmacht durch den Bevollmächtigten eines anderen ordentlichen Mitgliedes ist zulässig. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Die Ausübung von mehr als drei Stimmrechten durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Stimmrechte zustimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten und, wenn dieser verhindert ist, durch einen der Vizepräsidenten geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich ohne förmliche Mitgliederversammlung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder, deren Stimmabgabe innerhalb einer vom Präsidium schriftlich gesetzten Frist eingeht. Die Frist muss mindestens 28 Tage seit Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung betragen. Die Stimmabgabe kann nur schriftlich durch den nach § 8 Abs. 3 lit. d) zuletzt benannten Bevollmächtigten erfolgen. Stellvertretung ist unzulässig. Widersprechen ein Zehntel der zur Zeit der Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der für die Stimmabgabe gesetzten Frist der schriftlichen Beschlussfassung schriftlich, so kommt der Beschluss nicht zustande.
  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 23 Mitgliedern. Der Präsident ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstands. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine andere Anzahl an Vorstandsmitgliedern festgelegt werden, die jedoch zehn Mitglieder nicht unter- und 25 Mitglieder nicht überschreiten darf. Es können nur Vertreter von ordentlichen Mitgliedsunternehmen gem. §§ 4 und 5 in den Vorstand gewählt werden. Voraussetzung für das passive Wahlrecht zum Vorstand ist, dass die Person entweder:

    1. Geschäftsinhaber oder gesetzlicher Vertreter des Mitglieds ist, wenn das Mitglied eine natürliche Person ist, oder
    2. vertretungsberechtigtes Organ oder Mitglied eines solchen Organs ist, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, oder
    3. vertretungsberechtigter Gesellschafter des Mitglieds ist, wenn das Mitglied eine Personengesellschaft ist, oder
    4. eine vergleichbare Arbeitgeberstellung innehat.
  2. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:

    1. mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach der Wahl, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzuzählen ist. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig;
    2. durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung;
    3. durch Amtsniederlegung des Vorstandsmitglieds;
    4. sobald das Mitgliedsunternehmen, dem das Vorstandsmitglied angehört, nicht mehr Mitglied des Verbandes ist, oder
    5. sobald das Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsunternehmen, dem es zum Zeitpunkt der Vorstandswahl angehörte, ausscheidet.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die Dauer der laufenden Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Endete das Vorstandsamt gem. § 14 Abs. 2 lit. c) oder 2 lit. e), ist das Mitgliedsunternehmen, dem das Vorstandsmitglied bis zu seinem Ausscheiden angehörte, berechtigt, dem Vorstand ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
  4. Der Vorstand hat die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle übertragenen und die folgenden Aufgaben:

    1. Beschlussfassung über die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an das Präsidium, soweit diese nicht in dieser Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder den Tarifkommissionen zugewiesen sind;
    2. Beschlussfassung über Regelungen zur Geschäftsordnung des Präsidiums, insbesondere die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Mitglieder des Präsidiums zur eigenverantwortlichen Erledigung;
    3. Beschlussfassung über Richtlinien und Ordnungen, die in dieser Satzung vorgesehen sind oder zur Erläuterung, näheren Ausgestaltung und geschäftsmäßigen Durchführung der in dieser Satzung getroffenen Grundentscheidungen und Leitprinzipien dienen; Richtlinien und Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung;
    4. Einrichtung bzw. Beendigung von zusätzlichen Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie die Festlegung deren Richtlinienkompetenz;
    5. Wahl des Rechnungsprüfers; Rechnungsprüfer können auch Personen oder Gesellschaften sein, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht jedoch Mitglieder des Präsidiums oder des Vorstandes.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Berater heranziehen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn ihm weniger Mitglieder angehören, als durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt ist. In diesem Fall ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des Vorstandes gilt als anwesend, wenn die Abgabe seiner Stimme in der Sitzung gem. Abs. 8 zulässig ist.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die jeweils erforderliche Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag auf Beschlussfassung abgelehnt.
  8. Sitzungen des Vorstandes sind durch den Präsidenten bzw. einen der Vizepräsidenten schriftlich einzuberufen, wenn der Termin nicht in der vorangehenden Sitzung bekannt gegeben worden ist; enthält die Tagesordnung den Punkt „Wahl der Vizepräsidenten“, ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  9. Anträge zur Beschlussfassung durch den Vorstand kann jedes seiner Mitglieder stellen, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  10. Jedes in den Vorstand gewählte Mitglied hat eine Stimme, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Stimmabgabe mittels Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Die Ausübung von mehr als zwei Stimmrechten durch ein Vorstandsmitglied ist unzulässig.
  11. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten und, wenn dieser verhindert ist, durch einen der Vizepräsidenten geleitet, sofern der Vorstand keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
  12. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich ohne förmliche Sitzung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der amtierenden Mitglieder des Vorstandes, deren Stimmabgabe innerhalb einer vom Präsidium schriftlich gesetzten Frist eingeht. Die Frist muss mindestens 14 Tage seit Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung betragen. Die Stimmabgabe kann nur schriftlich durch das jeweilige Vorstandsmitglied erfolgen. Stellvertretung ist unzulässig. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb dieser Frist schriftlich, so kommt der Beschluss nicht zustande.

§ 15 Tarifkommissionen

  1. Die Anzahl der Tarifkommissionen bestimmt sich nach der Anzahl der unterschiedlichen Tarifwerke (bestehend z. B. aus Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag/West, Entgelttarifvertrag/Ost, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Beschäftigungssicherungstarifvertrag), die mit Arbeitnehmervereinigungen (z. B. CGB-Gewerkschaften einerseits und DGB-Gewerkschaften andererseits) abgeschlossen werden bzw. werden sollen. Die jeweilige Tarifkommission besteht aus mindestens fünf und aus höchstens 20 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Grundlage einer Vorschlagsliste des Vorstandes unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit der Mitglieder in Bezug auf die jeweiligen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Vorschlagsliste muss den Mitgliedern mit der Ladung zur Mitgliederversammlung zugänglich gemacht werden. Vorschläge aus der Mitte der Mitgliederversammlung sind ebenfalls zulässig. In die jeweilige Tarifkommission können nur Vertreter von Mitgliedsunternehmen gewählt werden, die eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung an das entsprechende Tarifwerk führen, für das die jeweilige Tarifkommission zuständig ist.
  2. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Tarifkommission endet:

    1. mit Ablauf des fünften Jahres nach der Wahl. Das Tarifkommissionsmitglied bleibt in diesem Falle bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig;
    2. durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund;
    3. durch Amtsniederlegung des Tarifkommissionsmitglieds;
    4. sobald das Mitgliedsunternehmen, dem das Tarifkommissionsmitglied angehört, eine Mitgliedschaft führt oder in eine Mitgliedschaft wechselt, die nicht zu einer Tarifbindung an die Tarifverträge führt, für welche die jeweilige Tarifkommission zuständig ist;
    5. sobald das Mitgliedsunternehmen, dem das Tarifkommissionsmitglied angehört, nicht mehr Mitglied des Verbandes ist, oder
    6. sobald das Tarifkommissionsmitglied aus dem Mitgliedsunternehmen, dem es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte, ausscheidet.
  3. Scheidet ein Tarifkommissionsmitglied vorzeitig aus, so wählt die verbleibende Tarifkommission für die Dauer der laufenden Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Endete das Amt in der Tarifkommission gem. § 15 Abs. 2 lit. c) oder 2 lit. f), ist das Mitgliedsunternehmen, dem das Tarifkommissionsmitglied bis zu seinem Ausscheiden angehörte, berechtigt, der Tarifkommission ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
  4. Die Mitglieder der Tarifkommissionen wählen jeweils aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Sprecher unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit der Mitglieder in Bezug auf die jeweiligen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes.
  5. Jede Tarifkommission ist für ein Tarifwerk zuständig und hat in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Durchführung der Tarifverhandlungen;
    2. Beschlussfassung über Verhandlungsergebnisse. Soweit es sich um den erstmaligen Abschluss eines eigenständigen Tarifwerks mit einem Sozialpartner handelt, ist zu dessen Wirksamkeit ein zustimmender Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 13 Abs. 1 lit. e) erforderlich;
    3. Beschlussfassung über die Kündigung von Tarifverträgen;
    4. Beschlussfassung über Maßnahmen bei Arbeitskämpfen, insbesondere die Beschlussfassung über die Erhebung und Fälligkeit von Umlagen für Arbeitskampfmaßnahmen, die von den Mitgliedern mit der einschlägigen Tarifbindung gem. § 8 Abs. 4 lit. b) zu zahlen sind; diese Mittel dürfen nur der Finanzierung von Arbeitskampfmaßnahmen dienen, die Mitglieder mit der einschlägigen Tarifbindung betreffen;
    5. Beschlussfassung über Entscheidungsvorlagen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind;
    6. Wahl der jeweiligenTarifverhandlungskommission, deren Verhandlungsführer und deren stellvertretenden Verhandlungsführer aus den Mitgliedern der jeweiligen Tarifkommission. Eine Tarifverhandlungskommission besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zusätzliches (nicht stimmberechtigtes) Mitglied einer Tarifverhandlungskommission ist der Hauptgeschäftsführer bzw. ein von diesem entsandter Mitarbeiter der Verbandsgeschäftsstelle.
  6. Die Tarifkommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Berater heranziehen.
  7. Die Tarifkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Kommissionsmitglieder anwesend ist. Die Tarifkommissionen sind auch beschlussfähig, wenn ihnen weniger Mitglieder angehören, als durch diese Satzung bestimmt ist. In diesem Fall sind die Tarifkommissionen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Tarifkommissionsmitglieder anwesend ist. Ein Mitglied der Tarifkommission gilt als anwesend, wenn die Abgabe seiner Stimme in der Sitzung gem. Abs. 11 zulässig ist.
  8. Beschlüsse der Tarifkommissionen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die jeweils erforderliche Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag auf Beschlussfassung abgelehnt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nur, wenn in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
  9. Sitzungen der Tarifkommissionen sind jeweils durch einen ihrer Sprecher schriftlich einzuberufen, wenn der Termin nicht in der vorangehenden Sitzung bekannt gegeben worden ist. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied der jeweiligen Tarifkommission dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  10. Anträge zur Beschlussfassung durch eine Tarifkommission kann jedes ihr angehörende Tarifkommissionsmitglied stellen, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  11. Jedes in die jeweilige Tarifkommission gewählte Mitglied hat eine Stimme, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Stimmabgabe mittels Vollmacht durch ein anderes Tarifkommissionsmitglied ist zulässig. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Die Ausübung von mehr als zwei Stimmrechten durch ein Tarifkommissionsmitglied ist unzulässig.
  12. Die Sitzungen der Tarifkommissionen werden durch ihren ersten Sprecher und, wenn dieser verhindert ist, durch ihren zweiten Sprecher geleitet, sofern die Tarifkommissionen keinen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  13. Beschlüsse der Tarifkommissionen können auch schriftlich ohne förmliche Sitzung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der amtierenden Mitglieder der jeweiligen Tarifkommission, deren Stimmabgabe innerhalb einer von einem Sprecher der jeweiligen Tarifkommission schriftlich gesetzten Frist eingeht. Die Frist muss mindestens 28 Tage seit Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung nicht mitgerechnet wird und die am letzten Tag der Frist eingehenden Stimmabgaben noch zu berücksichtigen sind. Die Stimmabgabe kann nur schriftlich durch das jeweilige Tarifkommissionsmitglied erfolgen. Stellvertretung ist unzulässig. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb dieser Frist schriftlich, so kommt der Beschluss nicht zustande.

§ 16 Präsidium/Präsident

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu neun Vizepräsidenten.
  2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident und die Vizepräsidenten. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch den Präsidenten im Zusammenwirken mit einem Vizepräsidenten oder durch zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann den Hauptgeschäftsführer für die ihm zugewiesenen Aufgaben zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB ernennen.
  3. Die Vizepräsidenten werden durch den Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Dieser bestimmt auch die Zahl der zu wählenden Präsidiumsmitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet:

    1. mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach der Wahl, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzuzählen ist. Das Präsidiumsmitglied bleibt in diesem Fall bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig;
    2. durch Abberufung durch den Vorstand;
    3. durch Amtsniederlegung des Präsidiumsmitglieds;
    4. sobald die Mitgliedschaft im Vorstand endet.
  5. Scheidet der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied in das Präsidium.
  6. Dem Präsidium obliegen die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle übertragenen sowie folgende Aufgaben:

    1. Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes und die operative Gesamtleitung der Geschäftsstelle nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
    2. Bestellung und Abberufung eines hauptamtlichen Geschäftsführers;
    3. Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Haushaltsplanes mit Ausnahme der Mittel für Arbeitskampfmaßnahmen;
    4. Vorbereitung des Haushaltsplans;
    5. Wahl eines Beauftragten für die Belange der Regionen, der die Belange der Regionen im Verband vertritt und deren Arbeit koordiniert.
  7. Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Einwilligung durch den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann die Zustimmung auch vorab generell oder für eine Gruppe gleichartiger Fälle erteilen. Die Zustimmung ist mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerruflich.

    1. Bestellung und Abberufung eines hauptamtlichen Geschäftsführers;
    2. alle Geschäfte, die der Vorstand durch Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt.
  8. Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben:

    1. eine Verbandsgeschäftsstelle unter der Leitung eines Hauptgeschäftsführers einrichten und ihr die in Abs. 6 lit. a) bezeichneten Aufgaben ganz oder teilweise übertragen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder Beschlüsse des Vorstandes entgegenstehen. Die Verbandsgeschäftsführung ist an eine vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung gebunden;
    2. Mitarbeiter der Geschäftsstelle beauftragen.
  9. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das Präsidium ist auch beschlussfähig, wenn ihm weniger Mitglieder angehören, als durch diese Satzung oder durch Beschluss des Vorstandes bestimmt ist. In diesem Fall ist das Präsidium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des Präsidiums gilt als anwesend, wenn die Abgabe seiner Stimme in der Sitzung gem. Abs. 13 zulässig ist.
  10. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die jeweils erforderliche Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag auf Beschlussfassung abgelehnt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nur, wenn in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
  11. Sitzungen des Präsidiums sind durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten schriftlich einzuberufen, wenn der Termin nicht in der vorangehenden Sitzung bekannt gegeben worden ist. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Präsidiums dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  12. Anträge zur Beschlussfassung durch das Präsidium kann jedes seiner Mitglieder stellen, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  13. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Die Stimmabgabe mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Präsidiums ist zulässig. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Die Ausübung von mehr als zwei Stimmrechten ist unzulässig.
  14. Die Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten und, wenn dieser verhindert ist, durch einen der Vizepräsidenten geleitet, sofern kein anderer Versammlungsleiter bestimmt wird.
  15. Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich ohne förmliche Sitzung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln seiner amtierenden Mitglieder, deren Stimmabgabe innerhalb einer von dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten schriftlich gesetzten Frist eingeht. Die Frist muss mindestens 14 Tage seit Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung betragen. Die Stimmabgabe kann nur schriftlich erfolgen. Stellvertretung ist unzulässig. Widerspricht ein Mitglied des Präsidiums der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb dieser Frist schriftlich, so kommt der Beschluss nicht zustande.
  16. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums gegenüber dem Verband ist auf Vorsatz beschränkt.

§ 17 Regionen

  1. Die Mitglieder können sich zu Regionen vereinigen. Die Regionen sind keine Organe des Verbandes. Jede Region wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Zusammenkünfte organisiert und Meinungsäußerungen und Anregungen seiner Region an den Vorstand des Verbandes weiterleitet. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Regionen-Geschäftsordnung.
  2. Die Sprecher der Regionen sind verpflichtet, öffentliche Auftritte mit dem Präsidium abzustimmen.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Wahlen

  1. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Erreichen mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl, so wird der Wahlgang wiederholt. Erreicht bei der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet das Los.
  2. Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die Sprecher der Tarifkommissionen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder der Tarifkommissionen kann auch als Listenwahl durchgeführt werden, bei der die Wahl für mehrere gleiche Ämter in einem Wahlgang zusammengefasst wird. In diesem Fall sind die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Kandidaten, auf die die gleiche Stimmenzahl entfällt, sind gewählt, wenn noch genügend gleiche Ämter zu besetzen sind. Andernfalls wird die Wahl der wegen Stimmengleichheit nicht besetzten Ämter wiederholt.

§ 19 Schriftformen, Protokollierung

  1. Soweit in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen ist, findet § 127 BGB keine Anwendung, insbesondere kann die Schriftform nicht durch telekommunikative Übermittlung ersetzt werden. Soweit in dieser Satzung Schriftform vorgesehen ist, ist nur die gesetzlich bestimmte schriftliche Form (§ 126 BGB), die gesetzlich bestimmte elektronische Form (§ 126a BGB) oder Telefax ausreichend. Für Einladungen gem. § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 9 und § 16 Abs. 11 ist auch die Textform (§ 126 b BGB), insbesondere die einfache E-Mail ohne elektronische Signatur, ausreichend.
  2. Über Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokollierung von Beschlüssen ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.

§ 20 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet über das satzungsgemäße und dem Verbandskodex entsprechende Verhalten eines Verbandsmitglieds.
  2. Der Verband gibt sich eine Schiedsgerichtsordnung, der sich alle Mitglieder unterwerfen.
  3. Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig.
  4. Antragsberechtigt sind jedes Verbandsmitglied und das Präsidium.
  5. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für rechtliche Streitigkeiten der Mitglieder untereinander.
  6. Das Schiedsgericht kann im Falle eines Verstoßes gegen die Satzung oder gegen den Verhaltenskodex eine verbandsinterne Sanktion festsetzen. Als Sanktion kommt in Betracht:

    1. Verwarnung;
    2. Verweis;
    3. Bußgeld von höchstens dem 1,5-fachen des letzten Beitrags des Mitglieds, maximal EUR 25.000;
    4. Antrag beim Vorstand auf Ausschluss des Mitglieds;
    5. vorläufige Untersagung der Ausübung von Mitgliederrechten bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens.
  7. Bußgelder werden für satzungsgemäße Verbandszwecke verwendet.
  8. Das Schiedsgerichtsverfahren schließt die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht aus. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, vor Beschreiten des Rechtsweges unter Einschaltung des Schiedsgerichts eine gütliche Einigung zu versuchen. Dies gilt nicht, wenn durch den mit dem Einigungsversuch verbundenen Zeitablauf erhebliche Nachteile drohen.

§ 21 Satzungsänderung

  1. Über die Änderung der Satzung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmrechte.
  2. Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann das Präsidium selbstständig vornehmen. Hierüber sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung in der jeweils nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 22 Auflösung des Verbandes

  1. Über die Änderung der Satzung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmrechte.
  2. Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann das Präsidium selbstständig vornehmen. Hierüber sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung in der jeweils nächsten Sitzung zu unterrichten.
  3. Bei Auflösung des Verbandes wird dessen Vermögen im Verhältnis der im Vorjahr und im Jahr der Auflösung geleisteten Beitragszahlungen und Umlagen an die Mitglieder zurückerstattet.

Ziele des BAP

  • Der BAP bündelt die Kräfte der Personaldienstleister und setzt sich dafür ein, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder in Bezug auf Personaldienstleistungen zu wahren und zu fördern.
  • Der BAP vertritt die Branche sowohl auf internationaler, europäischer als auch auf nationaler Ebene. Dazu arbeitet er als Mitglied in der Ciett, Eurociett, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sowie im Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), im Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), im Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi), in der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e. V. (VhU) und im Österreichischer Verband Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung (VZa) mit.
  • Der BAP ist die Vertretung der Personaldienstleistungsbranche innerhalb und gegenüber der Wirtschaft.
  • Der BAP bekennt sich zur Sozialpartnerschaft und ist Tarifpartner der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit.
  • Der BAP organisiert aktiv den Informations- und Gedankenaustausch mit dem Gesetzgeber, den Ministerien, den Parteien, den Verbänden, den öffentlichen Institutionen, den Medien u.a. und gestaltet so den Arbeitsmarkt mit.
  • Der BAP ist für Chancengleichheit im Wettbewerb.
  • Der BAP ist mit seiner Mitgliederstruktur ein Spiegelbild der Personaldienstleistungsbranche in Deutschland.
  • Der BAP bietet umfassende Leistungen, um seine Mitglieder zu stärken und die Qualität von Personaldienstleistungen zu sichern.
  • Der BAP steht dafür, die gesellschaftlichen Verpflichtungen seiner Mitglieder sicherzustellen. Dabei übernimmt der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister selbst gesellschaftliche Verantwortung und fördert Bildung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Personaldienstleistungen.
  • Der BAP fördert die Kontakte zwischen seinen Mitgliedern, z. B. durch Austausch von Erfahrungen sowie Informationen, und organisiert dafür einen Dialog auf regionaler Ebene.

Sie können die BAP Satzung auch als PDF herunterladen.

Der BAP ist deutschlandweit in neun Regionen aktiv. Über die interaktive Deutschlandkarte finden Sie die regionalen Ansprechpartner.

Acht Mal im Jahr veröffentlicht das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) exklusiv für den BAP aktuelle Zahlen zur Zeitarbeit in Deutschland. Die aktuelle Ausgabe finden Sie hier.

Wie funktioniert eigentlich Zeitarbeit? Wo arbeiten Zeitarbeitnehmer und welche Rechte haben sie? Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Videoclip.

Im Rahmen seiner Kampagne „Die Zeitarbeit: Einstieg. Aufstieg. Wachstum“ informiert der BAP über die Branche.

Der BAP vereint unter seinem Dach die beiden Tarifwelten der Zeitarbeitsbranche. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.