Seite drucken Seite weiterempfehlen RSS Feed Zum Seitenanfang

Equal-Treatment- / Equal-Pay-Grundsatz

Seit 2004 gilt für alle Zeitarbeitnehmer der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment): Danach haben Zeitarbeitnehmer während eines Einsatzes Anspruch auf die im Kundenbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammmitarbeiters. Zwischen den Einsätzen können arbeitsvertraglich andere Arbeitsbedingungen vereinbart werden, solange die in der Zeitarbeit geltende Lohnuntergrenze eingehalten wird.

Was unter den wesentlichen Arbeitsbedingungen zu verstehen ist, wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz leider nicht definiert. Nach einer Entscheidung des BAG vom 23.03.2011 sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen alle in der EU-Zeitarbeitsrichtlinie genannten Arbeitsbedingungen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1f) der EU-Zeitarbeitsrichtlinie sind dies:

  • Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,
  • Arbeitsentgelt (z.B. Jahressonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Bonuszahlungen, arbeitgeberseitige Zuschüsse zu betrieblichen Altersversorgungssystemen)

Tariföffnungsklausel

Zeitarbeitsunternehmen sind von der Verpflichtung zur Gleichstellung allerdings befreit, wenn:

  • im Arbeitsvertrag die Anwendung eines wirksamen Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche vereinbart wurde,
  • der Zeitarbeitnehmer nicht innerhalb der letzten sechs Monate aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden ausgeschieden ist („Drehtür-Klausel“) und
  • die Stundenentgelte des Tarifvertrages die in der Lohnuntergrenze nicht unterschreiten. Diese Mindeststundenentgelte liegen aktuell bei 7,89 € im Westen und 7,01 € im Osten – inklusive Berlin – (Stand: März 2012). Die Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2012 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2013.

Liegen diese Voraussetzungen vor, gelten für Zeiten des Einsatzes und des Nichteinsatzes ausschließlich die Regelungen des Tarifvertrages.

In der Praxis ist die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch die Anwendung eines Tarifvertrages zum Regelfall geworden, da sie für alle Beteiligten Vorteile bietet: Der Kundenbetrieb muss sein Vergütungssystem nicht offenlegen, der Arbeitnehmer ist keinen Veränderungen seiner Arbeitsbedingungen ausgesetzt, und das Zeitarbeitsunternehmen hat einen geringeren administrativen Aufwand, da sich nicht laufend die Arbeitsbedingungen des Zeitarbeitnehmers ändern.

Tarifwerke der Zeitarbeitsbrache

In der Zeitarbeitsbranche bestehen die folgenden drei Tarifwerke:

  • BZA / DGB-Tarifvertrag 
  • AMP / CGB-Tarifvertrag
  • IGZ / DGB-Tarifvertrag 

Der BAP ist Tarifvertragspartei von zwei der drei Zeitarbeitstarifverträge. Als Rechtsnachfolger des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) führt er die mit der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und den CGB Gewerkschaften ausgehandelten Tarifverträge fort.

Weitere Informationen zu den Tarifverträgen des BAP finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner

Photo of Samuel  Marseaut

Samuel Marseaut
Abteilungsleiter Recht und Internationales

Tel. +49 30 206098 -50
Fax +49 30 206098 -59

Der BAP vereint unter seinem Dach die beiden Tarifwelten der Zeitarbeitsbranche. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.