Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die aufsichtsführende Behörde für alle Personaldienstleister, die in Deutschland tätig sind. Die BA gibt regelmäßig Merkblätter zur Arbeitnehmerüberlassung, die entscheidende Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes enthalten.
Nach § 11 Absatz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist das Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA) über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen. Ausländische Zeitarbeitnehmer können das Merkblatt in ihrer Muttersprache verlangen. Beim Abschluss von neuen Arbeitsverträgen sollte daher darauf geachtet werden, den Mitarbeitern das jeweils aktuelle Merkblatt der BA auszuhändigen. Sollte dies versäumt werden, können Schadensersatzansprüche des Zeitarbeitnehmers und erlaubnisrechtliche Konsequenzen die Folge sein.
Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage der BA. Für Mitgliedsunternehmen des Verbandes ist im internen Mitgliederbereich eine englische Übersetzung des Merkblattes erhältlich.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in ihrer Eigenschaft als Erlaubnisbehörde gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen die „Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ veröffentlicht. Die aktuelle Fassung der Geschäftsanweisung können Sie sich hier herunterladen.